Von der staatlichen Kontrolle zur Partnerschaft
Kurzer historisch-juristischer Öberblick über die Beziehungen zwischen Kirche und Statt in Luxemburg
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KURZER HISTORISCH- JURISTISCHER UEBERBLICK UEBER DIE BEZIEHUNGEN ZWISCHEN KIRCHE UND STAAT IN LUXEMBURG
Wer die Lage der Kirche im heutigen Staatswesen richtig einschätzen will, was ja wohl notwendig ist, bevor man Aenderungen verlangt, kommt nicht daran vorbei, die Entstehung des jetzigen Verhältnisses in der Geschichte zu beachten und sie mit anderen, früheren Formen dieser Beziehungen zu vergleichen.
"LANDESKIRCHENHOHEIT" (15.-19. Jh.)
Bis 1840 ist wohl die Aufspaltung des Herzogtums Luxemburg auf mehrere Bistümer das folgenschwerste Merkmal der kirchlichen Lage unseres Landes. Wohl war das Herzogtum seit 1443 keine eigenständige politische Grösse mehr, aber als Provinz Burgunds oder Spaniens oder Oesterreichs behielt es doch seine juristische Einheit mit eigenen politischen Institutionen. Aber kirchlicher-seits blieben mehrere ausländische Bischöfe zuständig. Diese Lage hatte nicht nur pastorale Folgen (etwa die verspätete Durchführung von Reformen), sondern auch was die Beziehungen zwischen staatlicher und kirchlicher Autorität anbelangt.
Im 14.-15. Jh. werden im ganzen Deutschen Reich die Feudalherren zu Landesfürsten, ihre Herrschaft über einen Personenverband, mittels Lehnseid, wird abgelöst von der Herrschaft über ein umgrenztes Territorium. Im Zuge dieser Entwicklung zum Absolutismus versuchen sie auch die religiösen Kräfte in ihrem Herrschaftsbereich zu kontrollieren. Der Augsburger Religionsfriede (1555) mit seinem Grundsatz "cuius regio, eius religio", laut welchem der Landesherr die Religion seiner Untertanen bestimmen darf (katholisch oder evangelisch), stellt insofern nur einen ersten Höhepunkt einer längst vorher ansetzenden Entwicklung dar. Der Ludwig XIV. zugeschriebene Ausspruch "un roi, une loi, une foi" gilt als klassische Formel für die religionspolitischen Ansprüche der absoluten Herrscher.
In Luxemburg war die Notwendigkeit des Territorialherrn – seit 1443 der Herzog von Burgund, Prototyp der spätmittelalterlichen Landesfürsten!-, die kirchlichen Einflüsse zu kontrollieren, umso grösser, als die Oberhirten ausnahmslos ausländische Fürstbischöfe waren, die keineswegs nur geistliche Ziele verfolgten. Dass Ende des 16. Jh. König Philipp II. also versuchte, die Errichtung eines eigenen Bistums zu erreichen, dessen Grenzen mit jenen des politischen Territoriums übereinanderstimmten, liegt in der Logik dieser Staatsauffassung. Er scheiterte an der Opposition der bischöflichen Reichsfürsten von Trier und Lüttich.
Aber schon die Burgunderherzöge versuchten mit dem Ende des 15. Jh. die Einflüsse der ausländischen Bischöfe unter Kontrolle zu halten: alle Ernennungen und Verlautbarungen sind dem "Plazet" des Provinzialrats unterworfen, bei Visitationen begleitet ein Kommissar den Gesandten des Bischofs, Evokationen vor dem kirchlichen Gericht bedürfen der staatlichen Genehmigung, usw.
Als im 18. Jh. die österreichischen Herrscher im Sinne des aufgeklärten Absolutismus dazu übergingen, die Kir-
che ganz bewusst in den Dienst der Staatsinteressen zu stellen, fanden sie in der Provinz Luxemburg Bedingungen vor, die günstiger als in jedem andern ihrer Territorien waren. Trausch meint, die nach Joseph II. benannte Doktrin des Josephismus sei bei uns eigentlich schon von seiner Mutter Maria-Theresia angewandt worden: auch päpstliche Erlasse mit dogmatischem Charakter unterlagen nunmehr dem kaiserlichen Plazet, aus wirtschaftlichen Gründen wurde die Zahl der Feiertage und Prozessionen eingeschränkt, alle beschaulichen Orden wurden aufgelöst, nur die sozial nützlichen Orden, die in Unterricht oder Krankenpflege tätig waren, durften bestehen bleiben. Dem Zeitgeist entsprechend erliess Joseph II. desweiteren bald nach seiner Thronbesteigung ein Toleranzedikt (1781) für nicht-katholische Religionen, das in Luxemburg allerdings keine praktische Bedeutung hatte. Wichtig ist hier anzufügen, dass der Klerus sich diesen staatlichen Eingriffen in religiöse Angelegenheiten höchstens durch Passivität widersetzte, da er sie einerseits ja seit alters gewohnt war und andererseits Joseph II. auch ein neues Seminar eröffnen liess, wo die Priesteramtskandidaten im Geist der Aufklärung auf ihre Mission vorbereitet wurden.
PSEUDO-TRENNUNG VON KIRCHE UND STAAT
Obschon die französische Revolution erstmals den Gedanken der Trennung von Kirche und Staat in die Praxis umsetzte, blieb dieses Zwischenspiel für Luxemburg ohne grössere Folgen. Wohl blieben Kirche und Staat in Zukunft offiziell getrennt, aber da die Religionsfreiheit im Sinne der freien Religionswahl in Luxemburg keine Rolle spielte, ist vor allem der feindselige Charakter dieser Trennung festzuhalten, der eigentlich das bisherige System der Kontrolle des Staates über die Kirche fortsetzte! Im Konkordat von 1801 garantierte zwar Napoleon der Kirche, von der er sich Legitimierung und Stärkung seiner Macht erhoffte, Kultfreiheit und die Bezahlung des Klerus
(seit die Revolution den kirchlichen Grundbesitz beschlagnahmt hatte), aber er ernannte andererseits die Bischöfe, verlangte einen Treuschwur aller Bischöfe und Dechanten wie von Staatsbeamten, unterwarf die Dechantenernennungen einem "Plazet" der Regierung. Insbesondere die "Articles organiques" (1802) beschränkten die Freiheit der Kirche: päpstliche Verlautbarungen durften nur mit Genehmigung der Regierung veröffentlicht werden, Bischöfe brauchten eine spezielle Erlaubnis, um ihr Département (=Bistum) zu verlassen, Kirchenfabriken (Laien) sollten den zeitlichen Besitz der Pfarreien verwalten, usw.
Für die Folgezeit von grösserer Bedeutung ist der Umstand, dass bei der Versteigerung des nationalisierten Kirchenbesitzes vor allem die Bourgeoisie ihr Grundeigentum vergrösserte und so ein materielles Interesse an der bleibenden Trennung von Kirche und Staat gewann. So wie sich auf wirtschaftlichem Gebiet im Zuge des aufkommenden kapitalistischen Konkurrenzkampfes der Individualismus (gegen die kollektiven Traditionen des "Ancien Régime") durchsetzte, vertrug sich die liberale Ideologie auf religiöser Ebene schlecht mit der traditionellen kirchlichen Bevormundung. Religion gehörte höchstens in den Privatbereich.
Die zunehmend religionskritische Einstellung dieser noch schmalen luxemburgischen Bourgeoisie (die grösstenteils in der Freimaurerloge organisiert war, auch wenn sie noch praktizierte) traf sich mit der josephistischen Haltung des neuen calvinistischen Herrschers Wilhelm I., König der Niederlande und Grossherzog von Luxemburg (1815-40). Grosso modo setzte er das bisherige System der Landeskirchenhoheit fort. Während nun in Belgien diese enge Kontrolle der katholischen Kirche durch den (protest.) Staat dazu führte, dass sich 1828 die Katholiken mit den Liberalen, die gegen den
allgemeinen Despotismus Wilhelms I. aufbegehrten, verbürdeten und 1830 gemeinsam die Revolution machten, wagte in Luxemburg der autoritätshörige Klerus, der z.T. selbst josephistisch geschult war und eines eigenen Oberhirten entbehrte, kaum eigene Freiheitsrechte für die Kirche zu verlangen. Die belgische Revolution hatte allerdings zur Folge, dass 1833 die Stadt Luxemburg und 1840 das verkleinerte Grossherzogtum zum eigenständigen Apostolischen Vikariat erhoben wurde. (Seit 1823 gehört es ganz zum Bistum Namür.)
Diese Autonomie und die Ernennung von Bischof Jean-Théodore Laurent zum Apostolischen Vikar (1842-48) führte dann zu einer schmerzlichen Umgestaltung der Beziehungen zwischen Kirche und Staat in Luxemburg.
ZEITEN DES KULTURKAMPFES
Bislang hatte die einheimische Bourgeoisie sich stets gegen ein eigenes luxemburgisches Bistum zur Wehr gesetzt, da sie dann das Ende des Konkordates von 1801 und ihres Einflusses auf die Oberhirtenwahl bzw. auf die Entscheidungen eines ausländischen Bischofs befürchten musste. In kurzer Zeit wurde sie nun aber dreimal brüskiert: Geheime Verhandlungen des liberalen und kirchenfreundlicheren Wilhelm II. (1840-49) mit Rom führten zur Ernennung von J.-Th. Laurent zum Apostolischen Vikar. Dieser verweigerte mit Zustimmung des Königs den Eid auf das Konkordat. Und 1843 sicherte er dem Klerus einen sehr starken Einfluss im neuen Primärschulgesetz, gegen den Willen der luxemburgischen Regierung, aber mit der Unterstützung des holländischen Königs. Ausserdem nahm er den Kampf gegen die Freimaurerloge auf, der die meisten Politiker wie erwähnt angehörten, und schloss ihre Mitglieder vom Sakramentenempfang aus.
Statt einer staatlichen Kontrolle der Kirche strebte Laurent ziemlich offen eine kirchliche Beeinflussung des Staates an. Im Primärschulgesetz von 1843 setzte er z.B. durch, dass der Klerus nicht nur den Religionsunterricht erteilte, sondern alle übrigen Fächer überwachte und die Auswahl der Lehrer beaufsichtigte, da sie an der religiösen Unterweisung der Schüler teilnehmen sollten und kein Schulsuch einen religionsfeindlichen Satz enthalten durfte. A. Heiderscheid charakterisiert Laurents Auffassung, m.E. zutreffend, folgendermaßen: "Certes, dans le combat qu’il livrait aux hommes politiques, Laurent représentait indubitablement l’esprit libéral et progressiste tendant à l’émancipation de l’Eglise, cependant que l’autorité civile professait un conservatisme des plus arriérés. Mais le libéralisme du vicaire apostolique n’allait cependant pas jusqu’à prôner une séparation totale de l’Eglise et de l’Etat. Au plus profond de lui-même il était partisan de l’antique ‚concordantia sacerdotis et regni‘. Et (…) Laurent pressentait l’évolution de la société civile vers un Etat neutre, laïque, coupant tous les ponts avec l’Eglise; mais face à cette tendance il ne concevait qu’une seule solution: la lutte pour unir les deux pouvoirs. En forçant quelque peu les expressions, on pourrait dire que Laurent essaya de créer un courant contraire à la laïcisation du pouvoir civil en contraignant l’Etat d’être chrétien dans ses institutions." Während nun A. Heiderscheid (1961) zugesteht, dass man eine Gesellschaft nicht auf dem Gesetzesweg christlich machen (oder erhalten) kann, sollten Laurents klerikalistische Ueberzeugungen in Luxemburg noch jahrzehntelang genährt werden. Noch 1926 bedauert Nicolas Majerus, dass das Primärschulgesetz von 1843 nicht mehr in Kraft ist!
Laurents Traum von einem "Etat chrétien et catholique avec ou sans proclamation du catholicisme comme religion officielle" (A. Heiderscheid) erfuhr aber schon sehr bald eine endgültige Abfuhr. Nach den revolutionären Unruhen von 1848, bei denen das niedere Volk seine Anhänglichkeit gegenüber dem energischen Apostolischen Vikar klar zum Ausdruck gebracht hatte, erreichte die Regierung endlich seine Abberufung.
Die verfassungsgebende Versammlung von 1848 aber, die von fortschrittlichen Liberalen beherrscht wurde, beschloss nach belgischem Vorbild die Religions- und Kultfreiheit und die prinzipielle Trennung von Kirche und Staat. Im Gegensatz zur freiheitlichen belgischen Verfassung von 1831, die ansonsten durchwegs als Modell diente, sahen die Verfassungsgeber keine Schulfreiheit vor (Privatschulen müssen vom Gesetzgeber genehmigt werden) und die Kirche-Staat-Beziehungen wurden einigen einschränkenden Regeln unterworfen, in denen die dargestellten historischen Erfahrungen ihren Niferschlag fanden. So sollen die Ernennung des Oberhirten und der Pfarrer nicht wie in Belgien gänzlich frei sein, sondern durch Konkordat geregelt werden. Dasselbe gilt für die Beziehungen mit dem Papst. Ausserdem brauchen religiöse Körperschaften eine gesetzliche Genehmigung zur Niederlassung. Einige josephistische Tendenzen sind also auch in dieser ersten luxemburgischen Verfassung noch zu verzeichnen. Da die religionspolitischen Artikel von keiner der künftigen Verfassungsänderungen berührt werden, sei an dieser Stelle für Einzelheiten auf die unten stehende Darstellung der juristischen Lage der Kirche heute verwiesen.
An der täglichen kirchenpolitischen Auseinandersetzung änderte diese Verfassung allerdings wenig. Wohl darf man heute die Religionsfreiheit und die Trennung von Kirche und Staat im Vergleich zum vorigen System der Staatsreligion und der Landeskirchenhoheit als Fort-
schritt bezeichnen, aber die herrschende Bourgeoisie sowohl als die Kirchenführer verstanden diese Trennung als kirchenfeindlich (auch wenn die staatliche Besoldung des Klerus nie in Frage gestellt wurde). So ging ihr Ringen um den stärkeren Einfluss denn auch nach dem Ausscheiden von J.-Th. Laurent weiter. Während die antikiberale Kirche gegen den Liberalen Staat mehr Freiheit für die Religion zu erreichen suchte, dabei aber auch das Ziel einer Restauration ihrer Ueberordnung über den Staat nicht aus dem Auge verlor, sucht die liberale Bourgeoisie nicht nur die Religionsfreiheit im Sinne der Abschaffung jeder Staatsreligion zu verteidigen, aber auch die Unterordnung der Kirche unter die Interessen des Staates zu sichern.
Die Auseinandersetzung erfuhr allerdings insofern eine Verschiebung als es nicht mehr nur und in erster Linie die Kirche als Institution war, die mit den Staatsinstanzen rang, sondern in zunehmendem Mass die Kirche als Volk. Auf Grund von Laurents pastoraler Tätigkeit waren in der luxemburgischen Gesellschaft auch überzeugte Katholiken zur politischen Aktivität erwacht. Katholische Abgeordnete und insbesondere die 1848 nach der Abschaffung der Pressezenzuer gegründete Zeitung "Luxemburger Wort" übernahmen die Verteidigung der Interessen der Kirche (als Institution und als Volk) auf politischer Ebene. ("Liberté de la presse, liberté la plus funeste, liberté exécrable, pour laquelle on n’aura jamais assez d’horreur…" hatte Papst Gregor XVI. noch 1832 in seiner Enzyklika "Mirari vos" gewettert!)
Grund für kulturkämpferische Streitigkeiten bot einerseits die 1870 ohne Abstimmung mit der Regierung von Rom aus verfügte Erhebung Luxemburgs zum Bistum und andererseits die Schulgesetzgebung. Erst 1873 anerkannte ein Gesetz das Bistum; gleichzeitig betonte es dass die Beziehungen zwischen Kirche und Staat dadurch keine Änderung erfahren dürften, und verlangte, dass nur ein Luxemburger Bischof werden dürfe und dass er einen Loyalitätseid ablegen müsse. 1879 erklärte ein Gesetz jeden Angriff auf Regierung oder Gesetzgebung während einer Predigt für strafbar. Im Schulstreit gab es wechselnde Erfolge: 1881 schaffte eine liberale Kammermehrheit die klerikale Kontrolle der Lehrer ab und behielt den Religionsunterricht dem Klerus vor. 1898 verpflichteten die katholischen Abgeordneten wieder die Lehrer zur Mitarbeit bei der religiösen Erziehung. Schliesslich schaffte der "Block" von Liberalen und Sozialisten im Schulgesetz von 1912 jede kirchliche Kontrolle der Primärschule ab. Wohl sollen die Schüler immer noch (auch heute, denn das Gesetz wurde seither nicht mehr abgeändert) zu den
christlichen Tugenden erzogen werden, aber mit dem Religionsunterricht ist strengstens nur der Klerus beauftragt. Die Lehrer sind zu religiöser Neutralität verpflichtet. Jedes Inspektionsrecht der Kirche ist abgeschafft. Der damalige Bischof J. Koppes exkommunizierte daraufhin die Abgeordneten und verbot seinem Klerus jeden Zutritt zu einer Schule; der Religionsunterricht erfolgte in den Kirchen. Wohl ging von einer Gehaltsstreckung als staatliche Reaktion die Rede, aber soweit kam es doch nicht und 1921 kam es zum gütlichen Vergleich. Eine leichte Gesetzesänderung erlaubte die Mitwirkung der Lehrer am Religionsunterricht auf freiwilliger Basis und der neue Bischof P. Nommesch brachte die Geistlichen wieder in die Schulen zurück.
AUF DEM WEG ZUR PARTNERSCHAFT
Inzwischen war allerdings eine wesentliche politische Veränderung eingetreten, die das Staat-Kirche-Verhältnis in der Praxis auf völlig neue Grundlagen stellte: Seit der Einführung des allgemeinen Wahlrechts (1919) auch für Frauen, sicherte sich die 1914 gegründete Rechtspartei (seit 1945: CSV) bei allen Kammerwahlen die Beteiligung an der Regierung (ausser 1974-79 bekanntlich). A. Heiderscheid unterstreicht diese neue Konstellation zu Recht: "Si, à l’avenir, les principes chrétiens entrent comme points de référence dans la gestion de la chose publique, ils le font par l’intermédiaire de la conscience chrétienne des électeurs et des députés et non plus sous forme de revendications formulées par la hiérarchie ecclésiastique ou de concessions extorquées à l’autorité civile." Da es also nun beim Faktor Staat eine wesentliche Änderung gegeben hat, konnten die in der Verfassung von 1848/68 festgehaltenen Prinzipien der Trennung von Kirche und Staat eine andere, wohlwollendere Ausgestaltung
erhalten, ohne dass dazu viele Gesetze abgeändert worden wären. Durch diese für die Kirche positivere Entwicklung kam natürlich auch der Eindruck auf, sie wolle sich mit Hilfe einer christdemokratischen Partei und einer ihr de iure gehörenden Tageszeitung, die eine monopolähnliche Stellung auf dem luxbg. Pressemarkt einnimmt, neue Privilegien verschaffen. Vor allem die seit 1919 unterlegenen antiklerikalen politischen Kräfte suchten lange Zeit und z.T. noch heute diesen Eindruck zu erwecken. Wenn es auch keine klerikalistischen Tendenzen mehr bei der kirchlichen Hierarchie gibt, so bleibt ohne Zweifel die berechtigte Frage, ob die Existenz einer C-Partei theologisch vertretbar und politisch opportun ist, da sie eher antiklerikale Reaktionen provoziert, die von der Kirche selbst (als Hierarchie und als Volk) kaum ausgelöst würden. Aber dieses Problem geht über die Darstellung der Kirche-Staat-Beziehungen hinaus (vgl. dazu: m.p., Kirche und "C"SV, in: "forum", Nr. 10/1976).
Die einzigen Spannungen zwischen beiden Autoritäten betreffen heute den Religionsunterricht in den Sekundarschulen, da immer mehr Schüler von der 1968 (durch einen CSV-Minister) eingeführten Möglichkeit Gebrauch machen, sich von jedem Moralunterricht befreien zu lassen, sowie die Privatschulen, denen der Staat keine finanzielle Unterstützung gewährt. An diesem kooperativen Verhältnis zwischen Kirche und Staat hat auch die sozialliberale Koalition (1974-79) kein Jota geändert.
DIE JURISTISCHE LAGE DER KIRCHE HEUTE
Dass die Abschaffung des Staatskirchentums oder der Landeskirchenhoheit nicht überall zum selben Ergebnis führte, zeigt der Vergleich Belgiens mit Luxemburg. Dass der vielzitierte Begriff der "Trennung von Kirche und Staat" recht unterschiedliche Ausgestaltungen in der Praxis erfahren kann, wurde, hoffentlich, durch obige historische Darstellung deutlich. Ob wir das heutige Verhältnis von Kirche und Staat nun mit dem Tübinger Kirchenrechtler J. Neumann als "wohlwollende Trennung" typisieren, in der trotz Gewissenfreiheit und Gleichheitsgrundsatz die Religionsgemeinschaft(en) besser als rein private Vereine behandelt werden, oder ob wir das Verhältnis mit der Synode als "wohlwollende Neutralität" bezeichnen, da die Verfassung "weder eine absolute Trennung von Kirche und Staat, noch eine priviligierte Staatsreligion" kenne, oder mit dem Luxemburger Kirchenrechtler Paul Weber von einem "régime de l’indépendance réciproque" sprechen, "dans lequel le pouvoir civil doit aux cultes dont il reconnaît l’utilité sociale, non seulement la liberté, mais encore aide et protection," bleibt letzten Endes reiner Begriffsstreit. Worauf es ankommt, ist die praktische Gestaltung des Verhältnisses zwischen beiden sozialen Globalinstitutionen.
Nur kurz seien die wichtigsten Verfassungsartikel wiederholt: Die Verfassung garantiert die Kult- und Meinungsfreiheit, inklusiv für Nicht-Gläubige (Art. 15, 20). Nach Artikel 22 sollen die Rolle des Staates bei der Ernennung des Oberhirten und der übrigen "Kultidiener", deren Beziehungen mit dem Papst, sowie das Verhältnis zwischen Kirche und Staat durch ein Konkordat geregelt werden, dem von der Abgeordnetenkammer zugestimmt werden muss. Im Gegensatz zur allgemeinen Vereinigungsfreiheit sind religiösen Körperschaften einer gesetzlichen Genehmigungspflicht unterworfen. (Art. 26) In Artikel 10 übernimmt der Staat die Gehälter und Renten der "Kultidiener".
Das nochmals in Artikel 119 in Aussicht genommene Konkordat kam allerdings nie zustande. Die Frage der Ernennung des Oberhirten wurde wie oben dargestellt im Gesetz von 1873 über die Errichtung des Bistums geregelt.
Eine eigene gesetzlich anerkannte juristische Persönlichkeit mit voller Rechtsfähigkeit hat das Bistum bislang nicht. Dieser Mangel hat insbesondere vermögensrechtliche Folgen: Das Bistum als solches kann nicht Eigentümer der Gebäude und Finanzen sein, die es zur Wahrnehmung seiner Aufgaben braucht. Testamente müssen z.B. auf den Namen des jeweiligen Bischofs ausgestellt werden. (das ist z.B. auch bei den Aktien der St.-Paulus Druckerei der Fall), der die Pflicht hat diesen Besitz seinem Nachfolger zu vererben, oder auf das Priesterseminar, das die Rechtspersönlichkeit besitzt, oder auf eine der zu diesem Zweck gegründeten Vereinigungen ohne Gewinnzweck (a.s.b. l.) oder Aktiengesellschaften. So übernahm z.B. die AG Maria Reinsheim das vom Bischof Adames gebaute Konvikt in ihren Besitz. Die Rechtspersönlichkeit besitzen ausserdem seit Napoleon die Kirchenfabriken der einzelnen Pfarreien. Auch die meisten Orden und Kongregationen haben sich zivilrechtlich als a.s.b.l. organisiert. Die in Artikel 27 der Verfassung vorgesehene Genehmigungspflicht für ihre Niederlassung wurde in der Praxis übrigens auf diesen Fall beschränkt: nur zur Erlangung der Rechtspersönlichkeit brauchen sie eine gesetzliche Erlaubnis.
Während diese Bestimmungen also eher die Trennung von Kirche und Staat zum Ausdruck bringen, zeigen andere Gesetzesparagrafen eher in Richtung "geschützte Sonderstellung" der Kirche im Staatsgebilde.
So stehen alle Kulthandlungen, Kultgegenstände, Kultgebäude und Kultdiener unter dem besonderen Schutz des Strafrechts. Sonntage und kirchliche Hochfeste sind gesetzlich vorgeschriebene Ruhestage. Die Kirche braucht keine besondere Erlaubnis zur Veranstaltung von Messen, Prozessionen, Begräbnissen, u.ä., sofern die öffentliche Ordnung nicht gestört wird. (Das gilt z.B. nicht für politische oder gewerkschaftliche Manifestationen in der Öffentlichkeit.) Während des Gottesdienstes dürfen keine lautstarken Versammlungen o.ä. in der Nähe des Kultgebäudes abgehalten werden. (Vgl. Strafgesetzbuch, Artikel 14.2-14.5, 228, u.a.)
Wichtigste und daher auch umstrittenste Bestimmungen in Sachen "Sonderstellung" der Kirche sind aber ohne Zweifel die staatliche Besoldung des Klerus und der Religionsunterricht in allen Staatsschulen. Darüberhinaus ist die Kirche übrigens auch in der Armee und in den Gefängnissen offiziell präsent.
Im Staatshaushalt für 1981 sind für Klerusgehälter immerhin 249.107.000 Franken vorgesehen. Hinzu kommen 150 000 Franken für Priester, die sonntags zwei Messen lesen müssen, 50 000 F für die Vertretung kranker Pfarrer, 170 000 F für die Seelsorger bei ausländischen kath. Gemeinschaften, 50 000 F als Aufwandsentschädigung und Bürokosten des Bischofs, 350 000 F für Umzüge von Pfarrern. 56,5 Mio.F kostet die Besoldung der Laien, die Religionsunterricht erteilen; 2,25 Mio. in der Primärschule und 5 Mio. in den Sekundarschulen sind für Vertretungen im Religionsunterricht vorgesehen; nicht aus dem Budgetvorschlag
zu erkennen ist die Bezahlung von ordentlichen Professoren, die auch Religionsunterricht erteilen, da ihr Gehalt über das Erziehungsministerium gebucht wird. Sodann müssen die Zivilgemeinden für den Bau und den Unterhalt der Kultgebäude und Pfarrhäuser aufkommen sowie das Defizit der Kirchenfabriken decken; die entsprechenden Summen sind aber nicht zentral erfasst und können daher hier nicht veröffentlicht werden. Der Staat stellt seit 1930 dem Priesterseminar ein Gebäude zur Verfügung; er besoldet die Professoren (siehe oben), und 1981 z.B. wird er zudem 65 000F für die Bibliothek und 100 000 F für Studienzuschüsse an Seminaristen beisteuern. Allein über das Konto des "Ministère des Cultes" gehen damit 1981 rund 315 Millionen Franken an die katholische Kirche. (3,6 Mio. an die protestantische, 3,5 Mio. an die jüdische Gemeinschaft). (Es fehlen allerdings dann noch eventuelle Finanzhilfen an Kongregationen, die in der Krankenpflege tätig sind; sie dürfen allerdings hier übergangen werden, weil sie nicht der Kirche als solcher, sondern der gesamten Bevölkerung zugute kommen, die von diesen Diensten der Kirche profitiert. Dasselbe gilt für die staatliche Pressehilfe an das "Luxemburger Wort".) Nur zur Errichtung eigener Schulen erhält die Kirche bislang kein Geld vom Staat.
Diese finanzielle Privilegierung der Kirche durch den Staat wirft allerdings auch Probleme auf. Für manche Fernstehende sind nämlich durch ihr Gehalt die Seelsorger Staatsbeamten und somit z.B. zur Sakramentenspendung verpflichtet, ganz gleich welches der Glaubensstand des Empfängers sei. Die Jurisdiktion läuft zwar darauf hinaus, den Nachweis zu bringen, dass die Priester keine Staatsbeamten im rechtlichen Sinne sind, da sie keineswegs an der Staatsautorität teilnehmen, nicht einmal vom Staat ernannt werden. An der Mentalität breiter Volksschichten wird diese Spitzfindigkeit allerdings kaum etwas ändern. Übrigens spricht auch das Haushaltsgesetz von "fonctionnaires". Wichtiger für die Kirche dürfte allerdings die aus diesen finanziellen Zuwendungen entstehende Abhängigkeit vom Staat sein. 1912 wurde immerhin ein Gehälterstopp für den Klerus ins Gespräch gebracht. Schliesslich darf man sich die Frage stellen, ob es der geistigen Mission der Kirche förderlich ist,
wenn sie vom Staat, einem Instrument in der Hand der herrschenden Bourgeoisie, Geld annimmt.
AENDERUNGSWUENSCHE DER SYNODE
Kritiker dieses engen Verhältnisses zwischen Kirche und Staat hatten gehofft, die IV. Diözesansynode (1972-1981) würde auch dieses Problem einer ernsthaften Überprüfung unterziehen. Das Prinzip der Kooperation blieb dort aber tabu. Der Staat wurde in der Vorlage "Glaube und Politik" rein idealtypisch als "vollkommen Gesellschaft" bezeichnet, seine Herrschaft als legitim dargestellt, sofern Gemeinwohl und Demokratie berücksichtigt werden (Leitsatz 21). Grenzen der Staatsgewalt liegen bei den individuellen Freiheitsrechten, insbesondere dem Vereinigungsrecht, und im Subsidiaritätsprinzip. Vor allem die Sphäre des Geistigen bleibe der staatlichen Machtausübung entzogen (Leitsatz 22). Einer Zusammenarbeit zwischen Kirche und Staat stehe also nichts im Wege (LS 23; siehe unten).
Nichtsdestoweniger wünschte die Synode -und der Generalvikar bestätigte uns, dass dies auch heute noch der ausdrückliche Wunsch der kirchlichen Autorität ist- einige praktische Anpassungen dieses Verhältnisses an die gewandelten gesellschaftlichen Umstände, um die interne Dispositionsfreiheit der Kirche zu verbessern (LS 24-26).
Im einzelnen geht es um die Rechtspersönlichkeit des Bistums (das z.B. nach deutschem Vorbild eine "Körperschaft öffentlichen Rechts" werden sollte, was es von einfachen privaten Vereinigungen abheben würde), um die Formalitäten bei der Ernennung des Bischofs (Eid) sowie um die Pfarrstrukturen. Tatsächlich sind die vom Staat besoldeten Pfarr- und Kaplanstellen in einem aus dem 19.Jh. stammenden Gesetz festgehalten, so dass neue Pfarreien und heute dicht besiedelte Gebiete (z.B. Howald, Bridel) nicht vom Staat bezahlte Pfarrer haben, während das Bistum in entvölkerten Landgebieten Pfarrstellen besetzen muss, um das Gehalt nicht verfallen zu lassen. Wunsch des Bistums ist es, ihm die Gesamtmasse der Gehälter zu übertragen, so dass es sie selbst nach pastoralen Gesichtspunkten den neuen soziologischen und demographischen Verhältnissen entsprechend verteilen und auch zentrale Verwaltungsstellen einbeziehen könnte.
Aus sicherer Quelle erfuhren wir, dass die aktuelle
Regierung ein Gesetzesvorprojekt ausgearbeitet hat, das zur Zeit beim Staatsrat anhängig ist, um die Frage des legalen Statuts des Bistums zu lösen. Leider war es bis Redaktionsschluss aber nicht möglich den Text in Erfahrung zu bringen. Wir hoffen, in einer nächsten Nummer unsern Kommentar dazu nachliefern zu können.
BIBLIOGRAPHIE
Da die Beziehungen zwischen Kirche und Staat seit bald 200 Jahren auch zu den gängigen Themen der politischen Auseinandersetzung gehören, fehlt es auch nicht an historischen Studien zu diesem Thema. Folgende Bibliographie muss sich also auf die wichtigsten, neueren Werke zu diesem Thema beschränken. Trotz des im allgemeinen guten Forschungsstandes bleiben m.E. aber noch einige offene Fragen, denen sich interessierte Historiker widmen sollten. So wären die zahlreichen Hirtenbriefe des 19.Jh. noch vollständiger auszuwerten; auch die genaue Haltung der kirchlichen Hierarchie zu den verschiedenen Verfassungen scheint noch nicht erforscht.
- Albert Calmes, Naissance et débuts du Grand-Duché 1814-1830. Le Grand-Duché de Luxembourg dans le Royaume des Pays-Bas, Luxembourg 1971
- Albert Calmes, La révolution de 1848 au Luxembourg, Luxembourg 1957
- Christian Calmes, La loi scolaire de 1912, in: id., Au Fil de l’Histoire, pp. 49-165, Luxembourg 1977
- Victor Conzemius, Kirchenbegriff und Kirchenbild im Wandel der Zeit, in: Beiträge zur historischen Sozialkunde 9(1979), Heft 4, SS.70-74
- E. Donckel, Die Kirche in Luxemburg von den Anfängen bis zur Gegenwart, Luxemburg 1950
- E. Donckel, So ward das Bistum Luxemburg, in: Hémecht 22 (1970), pp. 7-71
- Glaube und Politik. A-Vorlage mit Anlagen der Kommission 8 der IV. Luxemburger Diözesansynode, Luxemburg 1975
- Glaube und Politik. Beschluss der IV. Luxemburger Diözesansynode, in: Kirchlicher Anzeiger für die Diözes-Luxemburg 108 (1978), SS.101-152 (auch als Separatoruck, hrg. vom Sekretariat der Synode, erschienen; Luxemburg 1979)
- Joseph Goedert, Jean-Théodore Laurent. Vicaire apostolique de Luxembourg 1804-1884, = Biographie Nationale, fasc.VIII, pp. 207-602, Luxembourg 1957
- Leitsatz: GRUNDSÄTZLICHES VERHÄLTNIS VON KIRCHE UND STAAT. — Das Verhältnis von Kirche und Staat gründet auf dem Gedanken der Autonomie, sowohl der staatlichen wie der kirchlichen Gemeinschaft, jede in ihrem Bereich. Daraus ergibt sich, wie im ersten Teil bereits dargelegt wurde, die Anerkennung der Autonomie des politisch-staatlichen Bereichs durch die Kirche; entsprechend erwartet die Kirche auch die Anerkennung der Eigengesetzlichkeit des geistig-religiösen Bereichs durch die staatliche Autorität.
Da aber beide Gesellschaften — Kirche und Staat — im Dienst desselben Menschen stehen und ihren Beitrag zum Wohlergehen derselben menschlichen Gesellschaft zu leisten haben, ergeben sich breite Zonen innerhalb derer sich die Interessen von Kirche und Staat begegnen, berühren und überschneiden. Es ist der Wunsch der Kirche, daß das Verhältnis zum Staat vom Geist der gegenseitigen Achtung und der vertrauensvollen Zusammenarbeit auf allen Gebieten gemeinsamen Interesses getragen werde. Versuche, das Verhältnis von Kirche und Staat auf Grund von Gedanken der „Trennung“ oder gar des „Kampfes“ zu bestimmen, sind dem gesellschaftlichen Frieden abträglich, und daher auszuschließen.
André Heiderscheid, Aspects de Sociologie Religieuse du Diocèse de Luxembourg, Luxembourg 1961-62 (ins-bes.: tome II, livre 4: Confrontation de la Société Civile avec la Société Religieuse)
Nicolas Majerus, L’érection de l’évêché de Luxembourg Luxembourg 1951 (avec une large partie documentaire)
Nicolas Majerus, La Situation légale de l’Eglise catholique au Grand-Duché de Luxembourg, Luxembourg 1926
Johannes Neumann, Typologie der Staat-Kirche-Beziehungen, in: Beiträge zur historischen Sozialkunde 9(1979), Heft 4, SS. 75-81
Michel Pauly, Der Staat- das unbekannte Wesen? Zur Synodenvorlage über Glaube und Politik, in: "forum" Nr. 8/25.9.1976
Gilbert Trausch, Le Luxembourg sous l’Ancien Régime, = Manuel d’histoire luxembourgeoise, t.III, Luxembourg 1977
Gilbert Trausch, Le Luxembourg à l’époque contemporaine, =Manuel d’histoire luxembourgeoise, t.IV, Luxembourg 1975
Paul Weber, (professeur de droit canon), La condition juridique de l’Eglise catholique au Grand-Duché de Luxembourg, in: Feuille de liaison de la conférence Saint-Yves, No. 38 (mai 1977), pp.1-17
Paul Weber, (directeur de la Chambre de Commerce), Les constitutions du 19e siècle, in: Le Conseil d’Etat du Grand-Duché de Luxembourg. Livre Jubilaire, Luxembourg 1957, pp. 303-362.
michel pauly
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