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Im letzten Jahr wurde allorts das 40jährige Jubiläum der Verabschiedung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte gefeiert. Damit aber darf dieses Thema nicht abgehakt sein. Um auf dessen bleibende Aktualität und die Notwendigkeit einer Weiterentwicklung in Richtung Selbstbestimmungsrecht der Völker und Schutz von ethnischen Minderheiten hinzuweisen, veröffentlicht "forum" nachstehenden Beitrag von Alex Diederich. Wir haben ihn unwesentlich gekürzt aus der bundesdeutschen Zeitschrift "Kommune" (Nr.7/1988) übernommen.

Vor vierzig Jahren, am 10. Dezember 1948, verabschiedete die damals in Paris tagende Generalversammlung der Vereinten Nationen als Resolution 217/A (111) die "Allgemeine Erklärung der Menschenrechte". Bei der Abstimmung enthielt sich die UdSSR der Stimme, mit der im Rückblick nicht bestreitbaren Begründung, daß die Menschenrechtserklärung weder das Selbstbestimmungsrecht der Völker proklamierte noch einen Minderheitenschutz gewährleistet. Obwohl die Menschenrechtserklärung besondere, "völkermoralische" Bedeutung erlangte (einen "rechtsverbindlichen Akt" stellt sie nicht dar), wurde in den folgenden Jahrzehnten noch deutlich, daß die von der Sowjetunion gerügten Mängel für Minderheiten und Volksgruppen tatsächlich Folgen haben würden, daß sie nämlich Schwierigkeiten haben würden, als Subjekte im Sinne des Völkerrechts und damit als Nutznießer des Menschenrechtsschutzes der Vereinten Nationen anerkannt zu werden. Die Behebung dieser Mängel durch neue, ergänzende Konventionen wurde zu einem langwie-

rigen Prozeß, der bis heute noch nicht abgeschlossen ist.

Um zu ermessen, was es bedeutet, daß die Menschenrechtserklärung ursprünglich den Minderheitenschutz und das Selbstbestimmungsrecht nicht ansprach, sondern sich nur auf die sogenannten "klassischen" Menschenrechte bezog (Freiheit und Schutz des Individuums vor staatlicher Willkür), muß man sich Zahlen vor Augen halten, die 1974 auf einer Konferenz der "Australasian Political Studies Association" in Brisbane (Australien) veröffentlicht wurden, und die nichts von ihrem Gewicht verloren haben. Diese Zahlen zeigen, daß das Potential für Nationalitätenkonflikte (also die Art von Konflikten, zu deren Schlichtung der Inhalt der Menschenrechtserklärung nichts hergibt) im ausgehenden 20. Jahrhundert viel größer ist, als allgemein angenommen. Die in Brisbane vorgelegte Studie beschäftigte sich mit der ethnischen Zusammensetzung der Staaten der Welt. Zum Zeitpunkt der Studie waren nur neun

Das Potential für Nationalitätenkonflikte ist größer als allgemein angenommen.

Prozent der Staaten ethnisch homogen. In neunzehn Prozent der Staaten existierte ein Mehrheitsvolk, das mehr als neunzig Prozent der Bevölkerung stellte, in weiteren neunzehn Prozent eines, das zwischen fünfundsiebzig und neunundachtzig Prozent stellte, und in dreiundzwanzig Prozent der Staaten eines zwischen fünfzig und vierundsiebzig Prozent. In gut dreißig Prozent der Staaten (1974 ungefähr 39 Staaten) stellte keine der dort lebenden ethnischen Gruppen allein die Mehrheit.(1)

Das Zusammenleben von ethnisch verschiedenen Gruppen in einem Staat hat sich in der Praxis bisher nur in den allerseltenen Fällen als problemlos erwiesen, und im Zuge der auf der ganzen Welt zu beobachtenden Rückbesinnung auf eigene kulturelle Traditionen und Identitäten eröffnet sich die Aussicht, daß ethnisch motivierte Konflikte in naher Zukunft endgültig den ideologisch bestimmten den Rang ablaufen werden. Auf diesem Hintergrund wiegen die Mängel in der Menschenrechtsarbeit der Vereinten Nationen, die ihren Ausgang in der Menschenrechtserklärung nahmen, schwer.

Menschenrechte und Selbstbestimmungsrecht: für wen?

"(1) Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung. Kraft dieses Rechtes entscheiden sie frei über ihren politischen Status und gestalten in Freiheit ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung.

(2) Alle Völker können für ihre eigenen Zwecke frei über ihre natürlichen Reichtümer und Mittel verfügen, unbeschadet aller Verpflichtungen, die aus der internationalen wirtschaftlichen Zusammenarbeit auf der Grundlage des gegenseitigen Wohles sowie aus dem Völkerrecht erwachsen. In keinem Fall darf ein Volk seiner eigenen Existenzmittel beraubt werden.

(3) Die Vertragsstaaten, einschließlich der Staaten, die für die Verwaltung von Gebieten ohne Selbstregierung und von Treuhandgebieten verantwortlich sind, haben entsprechend der Charta der Vereinten Nationen die Verwirklichung des Rechts auf Selbstbestimmung zu fördern und dieses Recht zu achten."

(Artikel 1 des Weltpakts für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Vereinten Nationen vom 16. Dezember 1966, im Wortlaut identisch mit Artikel 1 des Weltpakts für bürgerliche und politische Rechte gleichen Datums.) (2)

Diese 1976 in Kraft getretene Konvention der Vereinten Nationen, die von der UN-Generalversammlung einstimmig verabschiedet worden war, bietet die bis heute weitreichendste völkerrechtliche Fixierung des Selbstbestimmungsrechts der Völker, und sie stellt gleichzeitig eine Festschreibung dieses Selbstbestimmungsrechtes als Teil der Menschenrechte dar. Man könnte meinen, in Verbindung mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und den verschiedenen, in späteren Jahren von den Vereinten Nationen, anderen internationalen Organisationen wie der ILO (International Labour Organiza-

tion) oder der UNESCO, und auch von regionalen Zusammenschlüssen wie dem Europarat oder der OAU (Organisation für Afrikanische Einheit) verabschiedeten Deklarationen und Konventionen (3) biete dieser Pakt eine Handhabe für Minderheiten, Volksgruppen und eingeborene Völker, denen auf die eine oder andere Weise ihr Selbstbestimmungsrecht vorenthalten oder beschnitten wird, die "Täter" (Staaten, Staatengemeinschaften, Industriekonzerne usw.) vor der Gemeinschaft der Völker anzuklagen. Diese Auffassung findet sich nicht nur bei Betroffenen, sondern vielleicht noch ausgeprägter bei Vertretern von Menschenrechtsorganisationen.

Leider handelt es sich hierbei um eine gutgemeinte Illusion, die zweierlei übersieht. Erstens stellt der zitierte Pakt eher Grundsätze auf, als daß er rechtliche Ansprüche begründet. Ähnliches gilt für die meisten Konventionen der Vereinten Nationen, auch für die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, über die der österreichische Völkerrechtler Felix Ermacora schrieb, sie sei "kein rechtsverbindlicher Akt: niemand kann auf sie durchsetzbare Ansprüche stützen" (4). Zweitens: zwar ist es als positives Ereignis zu würdigen, daß es überhaupt zu einem Zusammenschluß von Staaten gekommen ist, der eine Plattform für Gespräche zwischen Staaten bietet und zumindest eine gewisse völkermoralische Rolle spielen kann, aber angesichts der heterogenen Zusammensetzung der Mehrzahl der Staaten muß im Auge behalten werden, daß es sich bei den Vereinten Nationen um "Nationen" nach europäisch-abendländischem Muster handelt. Die Vereinten Nationen waren als Zusammenschluß (und Festschreibung der Grenzen!) der bei ihrer Gründung existierenden Staaten beziehungsweise der im Zuge der sogenannten Entkolonialisierung zu schaffenden Staaten konzipiert worden, was viele Völker und Volksgruppen ausschloß.

Viele Völker mit anderer, nicht auf dem Phänomen "Staat" beruhender politischer Tradition (also die Mehrzahl der heute unter dem Begriff "indigenous peoples" zusammengefaßten Völker, zum Beispiel die indianischen Ureinwohner des amerikanischen Kontinents, die Aborigines in Australien, die Sámi in Skaninavien, die Völker der sowjetischen Arktis) oder Völker, die zum Zeitpunkt der Entstehung der Vereinten Nationen schon lange als Minderheit verstreut über das Territorium anerkannter Staaten lebten (wie zum Beispiel die Kurden in der UdSSR, dem Iran, Irak, der Türkei und Syrien), ethnische, sprachliche und kulturelle Gemeinschaften also, die sich selbst als "Volk" verstehen, haben mit großen Schwierigkeiten zu kämpfen, um auch nur im entferntesten als völkerrechtlich legitimierte Träger des Selbstbestimmungsrechts akzeptiert zu werden. (5) Die Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts "scheint durch die Staatenpraxis lediglich auf den Entkolonialisierungsprozeß beschränkt", bemängelt Professor Ermacora (6), wobei aber sogar unter "Kolonialismus" fast ausschließlich die Beherrschung außereuropäischer Territorien durch westliche Staaten verstanden wurde und wird! (…)

  1. zitiert nach dem Vorwort in: Felix Ermacora, Nationalitätenkonflikt und Volksgruppenrecht. Band II: UNO – Europarat. Ansätze – Hindernisse für Konfliktverständigung und Konfliktlösung. Reihe ETHNOS. Band 15/II, Wien (Braunüller) 1978
  2. zitiert nach der offiziellen deutschen Übersetzung in: Felix Ermacora (Hrsg.), Internationale Dokumente zum Menschenrechtsschutz, 3. Auflage, Stuttgart (Reclam) 1982, S. 86
  3. eine interessante Auswahl bietet: Theodor Veiter (Hrsg.), Nationalitätenkonflikt und Volksgruppenrecht im ausgehenden 20. Jahrhundert, Band III: Dokumente, Reihe ETHNOS, Band 15/III, Wien (Braunüller) 1984
  4. Ermacora 1982, S. 19
  5. eine gute Übersicht über solche Völker (mit weiterführenden bibliographischen Hinweisen zu Völkern aus allen Teilen der Welt) bietet: Klemens Ludwig, Bedrohte Völker. Ein Lexikon nationaler und religiöser Minderheiten, München (Beck) 1985
  6. Ermacora 1982, S. 81

Physischer Völkermord (Genozid)

Gruppen, die kollektiven Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sind, wie zum Beispiel die Bevölkerungsgruppe der Tamilen auf Sri Lanka oder noch Ende der sechziger Jahre indianische Völker des südamerikanischen Tieflands wie die Aché in Paraguay, oder Völker, die unter Oekozid, Umweltzerstörungen großen Ausmaßes, zu leiden haben, wie die polyneische Urbevölkerung der französischen Kolonien im Südpazifik (wo die Franzosen ihre Atomtests durchführen) oder die verschiedenen vom Uranabbau bedrohten und geschädigten indianischen Völker der USA und Kanadas, verwenden wie die Vertreter sie unterstützender Menschenrechtsorganisationen oft die Begriffe "Genozid" oder "genozid-ähnliche Tat", um vor der Gemeinschaft der Völker Anklage zu erheben. Auch mit diesen Begriffen verbinden sich manche wirklichkeitsferne Vorstellungen.

Werfen wir deshalb einen kurzen Blick auf ihre Geschichte. Das Begriffsfeld, also der Gedanke, der Angriff auf die Existenz einer kollektiven Gruppe von Menschen stelle im Sinne des Völkerrechts eine Straftat dar, wurde von Völkerrechtlern aus dem Umfeld des Völkerbundes ("Société des Nations") in den dreißiger Jahren geprägt, das Wort "Genozid" selber, 1944 von dem britischen Juristen Rafaël Lemkin. Im Sinne seiner Schöpfer sollten beide ausnahmslos alle Tatbestände der Diskriminierung und Unterdrückung von rassistischen, ethnischen, religiösen und sprachlichen Gruppen erfassen, also Tatbestände, die von der Unterdrückung der Sprache und Kultur einer Gruppe bis hin zum größten Verbrechen, der physischen Vernichtung von Menschen, reichten.

Erstmals taucht das Wort "Genozid" am 18. Oktober 1946 in einem offiziellen Schriftstück auf, und zwar in der Anklageschrift des Nürnberger Kriegsverbrechertribunals. Dort heißt es, die Angeklagten hätten sich "dem bewußten und systematischen Genozid, das heißt der Ausrottung von rassistischen und nationalen Gruppen innerhalb der Zivilbevölkerung besetzter Gebiete (hingegeben), mit dem Ziel, ausgewählte Rassen und Klassen der Bevölkerung oder nationaler, rassistischer oder religiöser Gruppen zu vernichten" (7) (Übersetzung A.D.). Mit dem Wort sollte eine bis zu den Nazi-Verbrechen angeblich unbekannte Art von Verbrechen benannt werden. Genozid wurde dabei als Folge der ungehemmten Ausbreitung rassistischer Tendenzen gesehen, eine einschränkende Sichtweise, die nicht im Sinne der Schöpfer des Begriffs lag. Im Schlußplädoyer der Anklage des Nürnberger Tribunals kommt der Begriff dann auch nicht mehr vor, weil sich keine Einigung über seine genaue Bedeutung erzielen ließ.

Eine solche Einigung war aus einem einfachen Grund nicht möglich: alle am Tribunal auf seiten der Anklage vertretenen Staaten hatten ihre sprichwörtliche Leiche im Keller (einige sogar im wortwörtlichen Sinn) und wollten natürlich die Bedeutung des Begriffes so gefaßt sehen, daß ihre Taten nicht auch als Genozid bezeichnet werden könnten. Die UdSSR Stalins hatte einige hunderttausend (um eine vorsich-

Zeichnung: Behrendt

tige Schätzung zu geben) eigener Einwohner ermordet, diskriminierte, unterdrückte nichtrussische Nationalitäten oder siedelte sie zwangsweise in entlegene Gebiete um (z. B. Krimtataren oder Rußlanddeutsche). Die USA diskriminierten die indianische Urbevölkerung (gegen die sie noch knapp ein halbes Jahrhundert früher unter dem Motto "Nur ein toter Indianer ist ein guter Indianer" grausame Vertreibungs- und Vernichtungsfeldzüge geführt hatten) und die schwarze und spanischsprachige Bevölkerungsgruppe. Polen und Tschechen hatten 1945 zu zehntausenden Menschen deutscher Volkszugehörigkeit (darunter gerade aus KZ-Haft befreite deutsche Juden und Nazi-Gegner!) wegen ihrer Volkszugehörigkeit zum Teil bestialisch umgebracht. Frankreich (in Indochina und auf Madagaskar) und die Niederlande (in Holländisch-Ostindien, dem späteren Indonesien) waren in blutige Kolonialkriege gegen Unabhängigkeitsbewegungen verstrickt, Großbritannien standen sowohl in Asien als auch in Afrika solche bevor (in Malaysia z. B. die Vietnamkrieg-ähnliche "Malayan Emergency" von 1947/48 bis 1960).

Anders ausgedrückt: in den Jahren nach dem Zweiten Weltkrieg sollte ein Tatbestand "Völkermord" ins Völkerrecht aufgenommen werden, doch die Staaten, die die Tat definieren wollten, waren selbst in irgendeiner Form "Täter" beziehungsweise potentielle Täter, und sie mußten deshalb daran interessiert sein, sie so eng zu definieren, daß eigentlich nur eine der schlimmsten und verabscheuungswürdigsten ihrer

aus Publik-Forum

  1. zitiert nach Yves Ternon, Réflexions sur le génocide, in: Groupement pour les Droits des Minorités (GDM), Les minorités à l’âge de l’Etat-Nation, Reihe "Géopolitiques et stratégies", Paris (Fayard) 1985, S. 233

Die höchste
Kunst des
Verbrechens
besteht darin,
den Völker-
mord unter
einer anderen
Bezeichnung
zu verüben.

Erscheinungsformen, der Holocaust, eindeutig vom
Begriff erfaßt wurde!

"Genozid" in der

völkerrechtlichen Praxis

Endgültig in den Sprachschatz der Völkerrechtler,
aber auch der internationalen Öffentlichkeit, aufge-
nommen wurde der Begriff Genozid durch die "Kon-
vention über die Verhütung und Bestrafung des Völ-
kermords" der Vereinten Nationen vom 11. Dezem-
ber 1946. Dort heißt es in Artikel II (8): "In dieser
Konvention bedeutet Völkermord eine der folgenden
Handlungen, die in der Absicht begangen sind, eine
nationale, ethnische, rassistische oder religiöse Gruppe
als solche ganz oder teilweise zu zerstören:

  • a) Tötung von Mitgliedern der Gruppe;
  • b) Zufügung von schwerem körperlichem oder seeli-
    schem Schaden an Mitglieder der Gruppe;
  • c) vorsätzliche Unterwerfung der Gruppe unter Le-
    bensbedingungen mit dem Ziel, ihre körperliche Zer-
    störung ganz oder teilweise herbeizuführen;
  • d) Verhängung von Maßnahmen, die auf die Gebur-
    tenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind;
  • e) gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe
    in eine andere Gruppe."

Diese Begriffsbestimmung läßt wohl nicht ohne
Absicht viele Interpretationsmöglichkeiten offen,
und sie beschränkt sich zudem auf die Ächtung von
Angriffen auf die physische Existenz von Mitglie-
dern einer Gruppe, während die Schöpfer des Begriff-
fes ursprünglich auch an Angriffe auf die kulturelle
Existenz gedacht hatten. In der Praxis der Vereinten
Nationen wird die Anklage des Völkermords nur für
eine eng begrenzte Zahl von Taten zugelassen. Die
vorherrschende, äußerst enge Auslegung des Begriff-
fes führt so dazu, daß bis heute eigentlich nur über
den Völkermord, der von den Nazis an den Juden und
anderen Völkern verübt wurde, wirklich Einigkeit
herrscht, während begründete Anklagen gegen Kolo-
nialmächte (zum Beispiel gegen Frankreich während
des Algerienkrieges) stets zurückgewiesen wurden
und werden. Und bis heute ist bei den Vereinten Na-
tionen (genau wie im Europarat) kein Konsens
darüber zu erreichen, ob es sich bei der Ermordung
hunderttausender, vielleicht Millionen, christlicher
Armenier in der Türkei 1915/16 um Völkermord
handelte oder "nur" um "unglückliche, örtliche Aus-
schreitungen in der Folge von Kriegshandlungen".
(9)

"Genozid": der beunruhigende

Begriff

Der französische Historiker Yves Ternon, der sich
ausgehend von der armenischen Frage intensiv mit
dem Begriffsfeld "Völkermord" auseinandersetzte,
schrieb 1985:

"Genozid ist ein Wort für Juristen und Moralisten,
aber es stört das politische Gleichgewicht. Da der
Verbrecher immer ein Staat ist, und da Staaten zur
Koexistenz bestimmt sind, und da der Genozid die

einzige Verfehlung ist, die es einem Regime verbie-
tet, weiterzubestehen, geraten Politik und Ethik in
Widerspruch und die Dialektik kommt dem Verbre-
chen zu Hilfe. Der Genozid ist inakzeptabel, also hat
er niemals stattgefunden, oder er wird zumindest
nicht als solcher benannt. Lüge, Verdrehungen, Ver-
fälschungen, alle Mittel sind recht, um diese Tat ab-
zustreiten, wie sie recht gewesen waren, um sie zu
begehen. (…) Sobald die Akte den Moralisten, den
Historikern oder den Juristen übergeben wird,
beginnt die Auseinandersetzung über die Benennung
des Ereignisses. Wird es Völkermord genannt, dann
wird das Massaker zeitlos und gerät in den Genuß der
Unverjährbarkeit. Die höchste Kunst des Verbre-
chens besteht darin, den Völkermord unter einer
anderen Bezeichnung zu verüben, die Spuren zu ver-
wischen, um Zweifel zu säen und sich mit einem
Massaker wiederzufinden, das die internationale Ge-
meinschaft in der Sparte ‚Verluste‘ abbuchen wird,
während man andernfalls das Stigma der Schändlich-
keit riskiert hätte. (…) Der Genozid ist ein Nicht-Er-
eignis, das nicht sein darf, weil es nicht zum Lauf der
Geschichte paßt." (10) (Übersetzung A.D.)

Ein Blick auf die Grenzen des

Völkerrechts

Die "ungeschichte" Formulierung der Völkermord-
Konvention läßt verfälschenden Interpretationen und
Verschleierungen viel Raum; letztere werden von der
Staatengemeinschaft der Vereinten Nationen ge-
wöhnlich mehr oder weniger geduldet. Nicht zuletzt
durch die beiden Bedingungen, daß die Tat, die zur
Anklage kommen soll, von einem Staat und gezielt
mit der Absicht der Vernichtung einer klar definier-
ten Gruppe begangen worden sein muß. Der Vorwurf
der Absicht wird immer zurückgewiesen werden,
und er ist in der Regel nur sehr schwer beweisbar.
Außerdem wird der betreffende Staat immer abstrei-
ten, daß Massaker von der zentralen Staatsmacht ver-
schuldet worden seien: verantwortlich gemacht
werden "spontane Volkswut" (die Pogrome an der
tamilischen Bevölkerung auf Sri Lanka bieten ein
Beispiel für eine solche Argumentation), oder "außer
Kontrolle geratene" örtliche Staatsorgane, Polizei-
oder Militäreinheiten. Ganz zu schweigen davon, daß
mit der Völkermord-Konvention die Taten von
nichtstaatlichen und überstaatlichen Gruppen wie
zum Beispiel Konzerne (Rohstoffausbeutung und
daraus resultierende Schädigung von Menschen und
ihrer Umwelt) überhaupt nicht greifbar oder anklag-
bar sind. Wenn infolge von Strahlenversuchung
durch Uranabbau kanadische Indianer oder australi-
sche Ureinwohner in ihrer physischen Existenz akut
bedroht werden, dann gibt es auf völkerrechtlicher
Ebene anscheinend noch keine Möglichkeit, sich auf
die UN-Konventionen zu berufen, sondern es sind
allenfalls Klagen auf individueller, zivilrechtlicher
Ebene möglich.

  1. Ermacora 1982, S. 33
  2. siehe dazu Kapitel III ("Die
    völkerrechtliche Stellung des
    an den Armeniern verübten Ge-
    nozids"): in: Das Verbrechen
    des Schweigens. Die Verhand-
    lung des türkischen Völker-
    mords an den Armeniern vor
    dem Ständigen Tribunal der
    Völker, Reihe POGROM/Be-
    drohte Völker, Göttingen
    (Verlag der Gesellschaft für be-
    drohte Völker) 1985, Franz.
    Ausgabe: Yves Ternon (Hrsg.),
    Le crime du silence. Le génoxi-
    de des Arméniens, Taschen-
    buchreihe "Champs", Paris
    (Flammarion) 1984
  3. Ternon 1985, S. 229f.

Kultureller Völkermord (Ethnozid)

Daß der im Völkerrecht verankerte Genozid-Begriff in seiner vorherrschenden Auslegung nicht ausreicht, alle Tatbestände zu erfassen, die in der Wirklichkeit der Beziehungen zwischen Völkern möglich sind, wurde schon früh besonders engagierten Ethnologen klar, die sich intensiv mit den außereuropäischen Völkern befaßten, deren politische Tradition nicht auf dem Phänomen "Staat" beruhte. Es handelte sich dabei um Völker, meist um Ureinwohnergruppen, die als ethnische, sprachliche und kulturelle Minderheiten in Territorien lebten, die von anderen Völkern als integraler Teil ihres eigenen Staatsgebiets angesehen wurden. Von Ausnahmefällen abgesehen (der schon erwähnte Fall der Aché-Indianer in Paraguay ging Ende der sechziger Jahre durch die Presse) wurden diese Völker in neuerer Zeit in der Regel nicht physischer Vernichtung ausgesetzt, sondern durch Eingriffe in ihre Lebens- und Wirtschaftsweise (zum Beispiel durch Ansiedlung von ehemals nicht seßhaften Jägern, Sammlern und Wanderfeldbauern oder Hirtennomaden) und Erziehung in der Sprache der Mehrheitsbevölkerung derart unter Druck gesetzt, daß ihre sprachliche und kulturelle Assimilierung innerhalb von höchstens zwei, drei Generationen zu erwarten stand. Vernichtet werden sollten, sollen, also nicht Menschen, sondern eine Kultur. Dieser Vorgang wird vom Begriff "Genozid" nicht erfaßt. (…)

Meist wird der Begriff sogar eher beschreibend als direkt wertend benutzt. So heißt es zum Beispiel im Grundsatzprogramm der "Gesellschaft für bedrohte Völker", einer sich speziell für ethnische, rassische und religiöse Minderheiten einsetzenden Menschenrechtsorganisation:

"Das Verbrechen des kulturellen Völkermords zielt auf die kulturelle, sprachliche und ethnische ‚Auslöschung‘ oder die Zwangsassimilierung einer Volksgruppe: also auf die Zerstörung seiner ethnischen Identität. Dazu gehören im einzelnen:

*Zwangsumsiedlung einer Volksgruppe (…);
*Unterdrückung von Kultur und muttersprachlicher Praxis in Wort und Schrift (…);
*Demographische und wirtschaftliche Manipulationen (…);
*Zerstörung traditioneller Wirtschaftssysteme vor allem bei Stammesvölkern durch Zwangsseßhaftmachen fahrender oder nomadisierender Völker und die Zerstörung der ökologischen Grundlagen (…);
*Erzwungene Missionierung (Zwangschristianisierung, Zwangsislamisierung etc.)"

"Ethnozid" und Völkerrecht

Die Beschreibung des Tatbestands "Ethnozid" im Programm der "Gesellschaft für bedrohte Völker" könnte als brauchbare Grundlage für die Ausarbeitung einer Ethnozid-Konvention als Ergänzung der Genozid-Konvention und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte genommen werden. Leider haben es sich aber sowohl die Vereinten Nationen als

auch andere supra-nationale Organisationen noch immer schwergemacht, das Problemfeld "Kultureller Völkermord" (das man auch mit dem Begriff "erzwungener Kulturwandel" umschreiben könnte) in ihre Menschenrechtsarbeit einzubeziehen. Dies liegt wohl in erster Linie daran, daß davon vor allem (aber noch lange nicht ausschließlich) "eingeborene Völker", also Völker mit anderer, a-staatlicher politisch-kultureller Tradition, die als Minderheiten in Staaten nach europäischem Muster leben, betroffen sind. Für diese Völker gilt, was in der Einleitung zu der "Study of the Problem of Discrimination against Indigenous Populations" (Genf 1983) einer Unterkommission der Menschenrechtskommission des UN-Wirtschafts- und Sozialrats ECOSOC deutlich bemängelt wurde: "Keiner der grundsätzlichen Texte der UNO enthält irgendwelche Bestimmungen, die ausdrücklich und präzise eingeborene Völker erwähnen oder von der Notwendigkeit sprechen, ihnen Hilfe und Schutz zu gewähren." (11)

Allerdings kam es vor nunmehr zehn Jahren, 1977/78, zu dem, was der Völkerrechtler Ermacora eine "Tendenzumwende zu Gunsten des Minderheitenschutzes" nannte. Seit der von der Menschenrechtskommission in Genf organisierten Anhörung von Vertretern indianischer Völker werden "eingeborene Völker" von den Organen der Vereinten Nationen endlich als ernsthafte Gesprächspartner akzeptiert und an der Ausarbeitung von Konventionen, die ihre Rechte festschreiben würden, beteiligt. Es bestehen Chancen, daß die Rechte dieser Völker einmal in einer völkerrechtlich bindenden Konvention festgehalten werden. Daran arbeitet eine "Unterkommission für die Verhinderung von Diskriminierung und den Schutz von Minderheiten" der ECOSOC, und seit 1982 auch eine spezielle "Arbeitsgruppe für Eingeborene Völker"; an der Arbeit letzterer sind Vertreter vieler eingeborener Völker maßgeblich beteiligt.

Mit dem Wald stirbt der Mensch

Vortrag von Klemens Ludwig
über bedrohte Völker und
Wälder in Südostasien
Am 4. Oktober um 20 Uhr im
Info-Video-Center (Centre
Convict)

Organisiert von "Iwerliwen" und
"Action Solidarité Tiers Monde"

Zwar mahlen die Mühlen der Vereinten Nationen langsam, aber vielleicht wird eines Tages eine UN-Konvention verabschiedet werden können, die sich an dem Text orientiert, der 1977 von Vertretern indianischer Völker beider Amerikas in Genf verfaßt wurde. Darin heißt es (12):

  1. zitiert nach Gert Hensel, Die UNO und das Recht, Eingeborener zu sein, in: POGROM, Zeitschrift für bedrohte Völker (Göttingen), Nr. 97, 1983, S. 55
  2. zitiert bei Hensel 1983, S. 57

"Eingeborene Völker sollen Anerkennung als Nationen und eigene Personen des internationalen Rechts erhalten, vorausgesetzt, daß das betreffende Volk als Nation anerkannt zu werden wünscht und die Grundbedingungen der Nationalität erfüllt, nämlich:

a) eine ständige Bevölkerung hat,
b) ein umschriebenes Gebiet hat,
c) eine Regierung hat,
d) die Fähigkeit besitzt, mit anderen Staaten Beziehungen aufzunehmen.

Eingeborene Völker, welche die Bedingungen der Nationalität nicht erfüllen, werden hiermit zu Personen des internationalen Rechts erklärt und werden berechtigt, den Schutz dieser Erklärung zu genießen,

vorausgesetzt, daß es sich um identifizierbare Gruppen handelt, welche ein Band der Sprache, des Erbes, der Überlieferung aufweisen oder eine andere gemeinsame Identität."

Es würde den Vereinten Nationen wohl anstehen, vierzig Jahre nach der Verabschiedung einer Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und nach ebensovielen Jahren der Vernachlässigung endlich die völkerrechtliche Existenz von Völkern anzuerkennen, die zu lange im Schatten der Menschenrechtsgesetzgebung standen.

Alex Diederich

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